Filmförderung auf dem Prüfstand
Bis zum 30. November 2008 läuft die aktuelle Frist für Stellungnahmen zum Thema Filmförderung in der EU. Bislang werden Filmproduktionen vom Beihilfeverbot des EG-Vertrags ausgenommen, wenn es sich um kulturbezogene Produktionen handelt und der Förderanteil nicht einen bestimmten Anteil der Kosten überschreitet. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes: „Die von uns angestrebte Verlängerung der geltenden Beihilfevorschriften um drei Jahre wird von den Mitgliedstaaten und der Filmbranche sicher begrüßt, weil es ihnen mehr Rechtssicherheit gibt.“
Der Etat der nationalen Filmförderungen umfasst rund 1,6 Mrd. Euro jährlich und wird vor allem in Form direkter Zuschüsse ausgezahlt. Daneben schlagen in geringerem Umfang Steuervergünstigungen zu Buche. 70 % der Gelder fließen in Filmproduktionen. Auf europäischer Ebene umfasst das MEDIA-Programm (2007-2013) rund 755 Mio. Euro. Gefördert werden hier neben Filmentwicklung und Filmverleih vor allem Ausbildung, Festivals und Filmwerbevorhaben in ganz Europa. In der EU werden jährlich rund 950 Millionen Kinokarten verkauft, rund 30 Prozent entfallen dabei auf europäische Filme. Die Zahl der järlichen europäischen Filmproduktionen schwankt um 850 – 900 Titel.
Kultur, Kultur
Bei ihrer Prüfung der nationalen Förderbestimmungen orientiert sich die EU-Kommission an der im EU-Vertrag vorgesehenen „kulturellen Freistellungsklausel“. Danach wird der „Kultursektor“ im Sinne der kulturellen Vielfalt gesondert bewertet. EU-Medienkommissarin Vivianne Reding: „Für Europa ist kulturelle Vielfalt mehr als nur ein politisches Ziel: Sie ist ein Wert, der untrennbar mit dem sozialen Modell verbunden ist, das Europa in der Welt zu dem macht, was es ist." Im Wesentlichen legt die Kommission ihrer Prüfung seit 2001 folgende Kriterien zugrunde:
- Die Beihilfe muss den Bestimmungen des EG-Vertrags entsprechen (sie darf den Binnenmarkt nicht beeinträchtigen).
- Die Beihilfe muss einem kulturellen Produkt zugute kommen. Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass Beihilfen nur für Produktionen gewährt werden, die nach überprüfbaren nationalen Kriterien einen kulturellen Inhalt haben (nach dem Subsidiaritätsprinzip).
- Der Produzent muss mindestens 20 % des Filmbudgets in anderen Mitgliedstaaten ausgeben dürfen, ohne dass dies zu einer Kürzung der ihm gewährten Beihilfe führt.
- Die Beihilfeintensität muss grundsätzlich auf 50 % des Produktionsbudgets beschränkt sein (außer bei außer bei schwierigen Filmen und Low-Budget-Produktionen).
- In der Beihilfe dürfen keine Aufschläge für bestimmte Bereiche des Filmgeschäfts (z.B. Nachproduktion) vorgesehen sein.
Im Blickpunkt stehen so im Allgemeinen die wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen der in nationalen Filmförderregelungen enthaltenen „Territorialisierungsklauseln“. Die Vorgaben der EU-Kommission finden Sie hier
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